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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 113/17   

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https://dejure.org/2019,84427
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 113/17 (https://dejure.org/2019,84427)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.12.2019 - L 3 U 113/17 (https://dejure.org/2019,84427)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - L 3 U 113/17 (https://dejure.org/2019,84427)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 113/17
    Dabei ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachsenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R - juris, mwN).
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 6/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103 -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 113/17
    Das ist zu bejahen, wenn sie rechtlich die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr ist (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R, SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 1103 Nr. 1).
  • OLG Dresden, 05.01.2023 - 8 U 901/22

    Pflichten des Geradeausverkehrs beim Einordnen eines vorausfahrenden Fahrzeugs

    Es entspricht der Rechtsprechung, dass von einem Vorbeifahren auf der rechten Seite abzusehen ist, wenn sich die neben dem Linksabbieger verbleibende Fahrbahn als zu eng erweist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 113/17, juris Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, StVR, 46. Aufl., § 5 StVO Rn. 67).

    Ein Rechtsüberholen ist darüber hinaus unzulässig, wenn die Fahrbahn verlassen werden muss oder gesperrte bzw. abgetrennte Verkehrsflächen überfahren werden müssen (Haus/Krumm/Quarch/Gutt, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 StVO Rn. 41; vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 113/17, juris Rn. 8; OLG Hamm NZV 2016, 336; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2020 - 7 U 232/19, juris Rn. 12).

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